Utl.: Novelle tritt voraussichtlich Anfang Juli in Kraft
4. 4. 2003 – Wien (OTS/RK) Heute, Freitag, wurde in der Sitzung des Gemeinderatsausschusses der Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal eine Novelle zum Dienstrecht, die die Familienhospizkarenz für Bedienstete der Gemeinde Wien regelt, beschlossen. Die Wiener Regelung sieht konkret vor, dass Bedienstete zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes einen Anspruch auf Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge, oder auf Teilzeitbeschäftigung bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten haben.
“Wir haben auf die schwierige Lebenssituation der Menschen Rücksicht genommen und bürokratische Hürden vermieden”, unterstrich Personalstadträtin Mag. Renate Brauner den bedienstetenfreundlichen Zugang bei der Novellierung des Dienstrechtes. So bedarf es zur Gewährung der Familienhospizkarenz eines einfachen Antrags, bei dem der/die Bedienstete glaubhaft macht, dass Gründe für eine Familienhospizkarenz vorliegen. Es ist keine Meldepflicht bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzung, die in solchen schwierigen Lebenssituationen als unzumutbar eingestuft wurde, vorgesehen.
“Auch gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen zählen nunmehr zu den nahen Angehörigen und werden in der Wiener Regelung zur Familienhospizkarenz damit ausdrücklich berücksichigt”, hob Brauner besonders hervor. Damit setzt die Gemeinde Wien bereits Inhalte der EU-Richtlinie 2000/78/EG um, die auf das Verbot von Diskriminierung auf Grund der sexuellen Ausrichtung bei den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen abzielt.
Darüber hinaus wurde auch dem Wunsch zahlreicher Interessensvertretungen und vor allem den Anregungen der Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen (WASt) entsprochen. Zusätzlich wird in der Novelle zum Dienstrecht auch die bisher gängige Verwaltungspraxis, Pflegefreistellungen bei (minder schweren) Erkrankungen auch bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zu gewähren, gesetzlich festgeschrieben.
Zu den nahen Angehörigen zählen neben EhepartnerInnen, Eltern, Kindern und Geschwistern auch Wahl-, Pflege- und Stiefkinder von Bediensteten des Landes Wien sowie die bereits erwähnten gleichgeschlechtlichen LebenspartnerInnen. Die Pflegefreistellung zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen kann unabhängig davon gewährt werden, ob diese Angehörigen im gemeinsamen Haushalt mit der bzw. dem betroffenen Bediensteten leben. Die Novelle zum Dienstrecht gilt für alle BeamtInnen und Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien. Für jene Bediensteten, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum In-Kraft-Treten der Novellen einen Karenzurlaub für Zwecke der “Familienhospiz” in Anspruch genommen haben, besteht die Möglichkeit, bis Ende dieses Jahres zu beantragen, dass dieser Karenzurlaub als Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gilt, womit diese Zeiten u.a. voll als Dienstzeit zur Stadt Wien gelten.
Die Regelung wird – abhängig vom Datum der Kundmachung – voraussichtlich Anfang Juli 2003 in Kraft treten. (Schluss) hk