Utl.: Deutsches Verfassungsgericht hatte 1993 mit ähnlicher Entscheidung den Weg zur ‘Lebenspartnerschaft’ geebnet
25. 2. 2004 – Wien (SK) “Dieses Ergebnis haben wir von Anfang an erwartet, denn kein Verfassungsgericht der Welt kann neue Gesetze oder gar eine ‘Eingetragene Partnerschaft’ beschließen” erklärte heute Günter Tolar, Bundesvorsitzender der sozialdemokratischen Homosexuellenorganisation SoHo, zur gestern bekannt gewordenen Ablehnung eines Antrags zur ‘Homo-Ehe’ durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) aus formellen Gründen.
Tolar betonte daher: “Wie in Deutschland 1993 geht nun auch in Österreich an den Gesetzgeber die klare Botschaft, sich endlich um die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften zu kümmern. So wie das deutsche Bundesverfassungsgericht mit seiner ziemlich ähnlich klingenden Entscheidung vom 4. Oktober 1993 den Weg für das seit 2001 geltende Lebenspartnerschaftsgesetz geebnet hat, genauso ebnet nun der österreichische Verfassungsgerichtshof den Weg für die Einführung der ‘Eingetragenen Partnerschaft’ in Österreich. Dieses VfGH-Erkenntnis ist daher ein wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg zur ‘Eingetragenen Partnerschaft’ für gleichgeschlechtliche Paare.” ****
Tolar betonte: “Ein entsprechender Entschließungsantrag der SPÖ liegt übrigens seit Juli 2003 im Parlament und müsste von Justizausschuß-Vorsitzender Fekter (ÖVP) nur endlich auch behandelt werden. Immerhin haben mittlerweile mehr als zehn europäische Staaten ein solches Rechstinstitut geschaffen, in manchen Ländern wie Dänemark sogar schon in den 80er-Jahren!. In der Schweiz hat eine entsprechende Gesetzesvorlage letzten Dezember bereits die erste Kammer des Parlaments passiert und sogar Queen Elizabeth II hat für Großbritannen im nächsten Jahr ebenfalls die Schaffung einer Eingetragenen Partnerschaft für Homosexelle angekündigt. Nur ÖVP und FPÖ in Österreich ignorieren diese internationale Rechtsentwicklung leider und verweigern jede Diskussion über unsere Anliegen!”
JURISTISCHER HINTERGRUND
Der VfGH richtet wie Karlsruhe im Jahr 1993 eine klare Botschaft an den Gesetzgeber: Öffnung der Ehe für Homosexuelle ist verfassungsrechtlich nicht notwendig, sehr wohl sind aber Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften im bürgerlichen Gesetzbuch abzustellen.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis B777/03 vom 12. Dezember 2003 ausgeführt: “Dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit ein Teil des Privatlebens sind und solcherart den Schutz des Art. 8 EMRK genießen – der auch die Benachteiligung nach unsachlichen Merkmalen verbietet … verpflichtet daher nicht zur Änderung des Eherechts. Ob und in welchen Rechtsgebieten der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dadurch unzulässigerweise diskriminiert, dass er für Ehegatten Besonderes vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.”
Das DEUTSCHE Bundesverfassungsgericht lehnte mit seiner Entscheidung BvR 640/93 vom 4. Oktober 1993 einen ähnlich lautenden Antrag ab, nicht ohne auszuführen: “c) Soweit die Beschwerdeführer auf vielfältige Behinderungen ihrer privaten Lebensgestaltung und Benachteiligungen gegenüber Ehepartnern hinweisen, kann den damit aufgeworfenen Fragen … grundsätzliche Bedeutung zukommen, insbesondere den Fragen, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, gleichgeschlechtlichen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaften zu ermöglichen … Diese Fragen können jedoch eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht begründen, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind.” (Schluss) up/mm