20.03.2001 – UNSELBSTÄNDIGER ENTSCHLIEßUNGSANTRAG
gemäß § 51 Geo-LT
betreffend die rechtliche Gleichstellung von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften im Bereich des Miet- und Arbeitsrechtes
zu Tagesordnungspunkt 18
Rechtliche Anerkennung und Absicherung von homosexuellen Lebensgemeinschaften
der Abgeordneten Halper, Gross und Dr. Reinprecht (SPÖ).
Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes gewährt Lebensgefährten nach dem Tod des Mieters (der Mieterin) ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, wenn diese durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt haben.
Im Falle eines homosexuellen Paares, das – so der Oberste Gerichtshof – “durch mehrere Jahre ein gemeinsames Leben führte, das sich nicht von einer gut funktionierenden Ehe zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen unterschied”, wurde mit Erkenntnis vom 5. 12. 1996 das Eintrittsrecht nach dem an den Folgen von AIDS verstorbenen Partner entgegen den ersten beiden Instanzen verwehrt, da der historische Gesetzgeber 1969, also zu einem Zeitpunkt, als homosexuelle Handlungen noch allgemein verboten waren, unter dem Begriff Lebensgemeinschaft keine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft verstehen konnte. Der Oberste Gerichtshof äußerte auch die Ansicht, daß es nicht Sache der Rechtsprechung sein könne, eine als unbefriedigend empfundene Gesetzgebung zu korrigieren. Die Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit heterosexuellen im Bereich des Mietrechts bedürfte vielmehr einer Maßnahme des Gesetzgebers.
Dieser Fall zeigt – will man das Bekenntnis ernst nehmen, Homosexuelle nicht diskriminieren zu wollen -, daß es notwendig ist, im Bereich der Lebensgemeinschaften in einigen Gesetzen entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Da es “ungerecht” ist, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von allen Rechten auszugrenzen, werden auch im Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen bereits Überlegungen zu einer entsprechenden Reform angestellt. Unter einer Lebensgemeinschaft wird nach heutiger Rechtsprechung immer nur ein nichtverheiratetes heterosexuelles Paar verstanden. So hat eine Person, die in einer solchen Lebensgemeinschaft von Mann und Frau lebt, das Recht auf den Einstieg in den Mietvertrag des Partners bzw. der Partnerin; auch kann für die gegenseitige Pflege im Bedarfsfall ein Pflegeurlaub in Anspruch genommen werden. Diese Rechte gelten aber nicht, sobald es sich um eine Lebensgemeinschaft von Frau und Frau oder von Mann und Mann handelt.
ANTRAG
Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, an den Bund mit dem Ersuchen heranzutreten, eine rechtliche Gleichstellung von verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zu schaffen. Insbesondere soll dabei auf eine rasche Umsetzung im Bereich des Miet- und Arbeitsrechtes gedrängt werden.