Paragraf 209: Fischer – VfGH-Zurückweisung hat verfahrensrechtliche Gründe

4. 12. 2001 – Wien (SK) Zu der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, einen Antrag des Oberlandesgerichtshofes Innsbruck auf Aufhebung des Paragrafen 209 des Strafgesetzes zurückzuweisen, sagte heute Nationalratspräsident Heinz Fischer, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag nicht aus inhaltlichen Gründen abgewiesen, sondern aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen habe, weil das Oberlandesgericht Innsbruck seine Bedenken offenbar nicht in ausreichender Weise klar dargelegt habe.

Dies bedeute, dass die inhaltliche Frage, ob Paragraf 209 des Strafgesetzbuches verfassungskonform oder verfassungswidrig sei, noch nicht geprüft und auch noch nicht endgültig entschieden wurde. Dies wiederum bedeute, dass das Oberlandesgericht Innsbruck einen besser formulierten Antrag neu einbringen kann, so dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, über die inhaltliche Frage abzusprechen, erklärte Fischer am Dienstag gegenüber dem SPÖ-Pressedienst.

“Es ist zwar bedauerlich, dass damit eine Phase der Rechtsunsicherheit verlängert wird, doch bleibt die Chance aufrecht, dass eine von der europäischen Rechtsentwicklung längst überholte Diskriminierung homosexueller Männer doch noch durch eine Gerichtsentscheidung beseitigt werden kann”, so Fischer. Alternative Möglichkeiten zur Erreichung dieses Zieles sind eine Anfechtung des Gesetzes durch eine Parlamentsfraktion, die über mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates verfügt, oder ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach einer durch die nächste Nationalratswahl geänderten Zusammensetzung des Nationalrates.

“Je isolierter Österreich durch die Aufrechterhaltung einer überholten Strafdrohung in Europa ist, um so näher rückt der Zeitpunkt, in dem diese Strafdrohung, die nichts mit Jugendschutz zu tun hat, auch in Österreich beseitig wird”, schloss Fischer. (Schluss) wf/mp