10. 1. 2002 – Wien (SK) “Da auch lesbische und schwule Opfer des Nationalsozialismus in Österreich Anspruch auf bestimmte Entschädigungsleistungen haben, sollten sie unbedingt die für sie maßgeblichen Fristen beachten. Denn am 23. Februar ist es für manche Anträge zu spät”, betonte heute Günter Tolar, Bundesvorsitzender der SoHo (Initiative Sozialismus & Homosexualität) gegenüber dem Pressedienst der SPÖ.
“Gerade weil Homosexuelle im Dritten Reich verfolgt, enteignet und in Konzentrationslager gesteckt wurden, ist es eine wichtige Geste der Republik Österreich, dass auch Lesben und Schwule im Nationalfondsgesetz und im Entschädigungsfondsgesetz berücksichtigt wurden. Im Gegensatz dazu weigern sich ÖVP und FPÖ, insbesondere ÖVP-Sozialsprecher Feurstein, weiterhin beharrlich, homosexuelle NS-Opfer auch ins Opferfürsorgegesetz aufzunehmen. Feurstein will bekanntlich so lange prüfen ‘ob es hier überhaupt noch Fälle gibt’ bis es eben wirklich keine Fälle mehr gibt. Das ist menschenverachtender Zynismus, der rasch abgestellt gehört”, fordert Tolar.
Hinweise zu den verschiedenen Fristen
1. Anträge nach dem Nationalfondsgesetz (Fassung BGBl. 11/2001) müssen bis 22. Februar 2002 beim Nationalfonds der Republik Österreich eingebracht werden und betreffen die Abgeltung von Vermögensverlusten aus folgenden Kategorien: a) Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten; b) Hausrat; c) Persönliche Wertgegenstände.
2. Anträge nach dem Entschädigungsfondsgesetz (Fassung BGBl. 12/2001) müssen bis 27. Mai 2003 beim Nationalfonds der Republik Österreich eingebracht werden und betreffen die Abgeltung von Vermögensverlusten aus folgenden Kategorien: a) Liquidierten Betrieben einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen; b) Immobilien (soweit für diese nicht Naturalrestitution geleistet wurde); c) Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken; d) Bewegliches Vermögen (soweit dieses nicht unter dem Nationalfondsgesetz abgegolten wurde); e) Versicherungspolizzen; f) Berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste; g) Allen anderen Schäden, die als Folge vom oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind.
In beiden Fällen können Ansprüche von Personen geltend gemacht werden, die wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sog. ‘Asozialität’ verfolgt wurden oder das Land verlassen haben um einer solchen Verfolgung zu entgehen.
3. Anträge nach dem Versöhnungsfondsgesetz müssen bis 27. November 2002 beim Österreichischen Versöhnungsfonds geltend gemacht werden und betreffend die Wiedergutmachung an ZwangsarbeiterInnen während der NS-Zeit. Auch hier sind homosexuelle NS-Opfer eingeschlossen.
Kontaktadressen
Nationalfonds der Republik Österreich, Parlament, Tel.: + 43-1-408 12 63, Fax: + 43-1-408-03-89; Parteienverkehr Mo – Do von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr; http://www.nationalfonds.parlament.gv.at/
Österreichischer Versöhnungsfonds für NS-Sklaven und ZwangsarbeiterInnen, Tel.: +43 1 513 60 16, Fax: +43 1 513 60 16 – 15, http://www.versoehnungsfonds.at/
Für Rückfragen und Hilfestellungen bei der Abfassung der Anträge besteht die Möglichkeit, mit Herrn Traschkowitsch einen Beratungstermin zu vereinbaren. Kontakt unter der Emailadresse peter.traschkowitsch@spoe.at oder aus ganz Österreich zum Ortstarif unter 07114 / 99 2000 (Mo.-Fr. 9-17 Uhr). (Schluss) ml/mm