Utl.: Erkenntnis des VfGH enthält indirekt bereits Verbesserungsvorschläge
4. 12. 2001 – Wien (SK) “Der Verfassungsgerichtshof selbst hat uns heute eine klare Aussage übermittelt: Nachbessern und auf in die zweite Runde”, erklärte heute Günter Tolar, Bundesvorsitzender der SoHo (Initiative Sozialismus & Homosexualität) zur Zurückweisung eines VfGH-Antrages des Oberlandesgerichts Innsbruck auf Aufhebung des § 209 StGB. “Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Sache nicht inhaltlich entschieden, sondern im Gegenteil sehr genau auf die formellen Probleme im ersten Antrag des Oberlandesgerichts Innsbruck hingewiesen. Unseren Gegnern in der ÖVP ist der Jubel über die Zurückweisung wohl im Hals steckengeblieben, als sie das Erkenntnis genau gelesen haben.”
Im Erkenntnis G190/01 des VfGH sind zwei konkrete Problemfelder im nur fünfseitigen Erstantrag des OLG Innsbruck benannt: Erstens “obliegt es dem antragstellenden Gericht auch, jene Änderung der Umstände und ihre Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm im einzelnen darzulegen, denen die Eignung zukommt, die Zulässigkeit des Antrags trotz identer Norm und identem Bedenken darzutun”. Also hätte das OLG Innsbruck die geänderten Expertenmeinungen nicht nur erwähnen sondern auch einzeln ausführen und beweisen müssen.
Zweitens wurde festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei, Dr. Graupner, zwar ein neues Bedenken angeführt hat, dieses jedoch aus formalen Gründen nur geprüft werden kann, wenn es das antragstellende Gericht selbst vorbringt (sog. “Bedenkenbindung” des VfGH). Daher hält der VfGH auch abschließend fest, dass § 209 damit nicht unter JEDEM Gesichtspunkt geprüft worden sei und “Ob andere als die bisher an den VfGH herangetragenen Bedenken zu einem anderen Ergebnis als jenem des genannten Erkenntnisses führen würden, muss aber offenbleiben”.
Daher erklärte Tolar abschließend: “Der Herr Bundeskanzler wird auch irgendwann einsehen müssen, dass § 209 StGB nichts mit Jugendschutz zu tun hat sondern einfach der Homosexuellenfeindlichkeit von Menschen wie ihm entspringt. Denn der Jugendschutz ist bekanntlich in anderen Paragraphen des Sexualstrafrechts ausreichend für alle Mädchen und Burschen geregelt. Daher werden wir nach einer zweiten Gesetzesprüfung hoffentlich nicht mehr allzu lange einen solchen Schandparagraphen im österreichischen Strafrecht haben.” (Schluss) se/m§
209 Strafgesetzbuch verfassungswidrig – Der Verfassungsgerichtshof hat den § 209 Strafgesetzbuch als verfassungswidrig aufgehoben.