Prüfung durch Behörden darf nicht der Grundrechte-Charta der EU widersprechen
Wien (OTS/SK) – Der Europäische Gerichtshof hat heute klargestellt, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern prüfen dürfen.
Der EuGH stellt in seinem heutigen Urteil zunächst fest, dass die Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Ausrichtung nur den Ausgangspunkt des Verfahrens der Prüfung des Antrags bilden und eines Nachweises bedürfen können. „Die Art und Weise, in der die zuständigen Behörden diese Aussagen und Beweise, auf welche sich die Asylanträge stützen, prüfen, muss jedoch in Einklang mit dem Unionsrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen. Das Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darf nicht missachtet werden“, erläutert Peter Traschkowitsch, Bundes- und Wiener Landesvorsitzende der Sozialdemokratischen LSBTI-Organisation gegenüber dem SPÖ Pressedienst.
„Ich bin froh über dieses Urteil des EuGH, da einige Punkte nun klargestellt wurden und dieses Erkenntnis als Arbeitsgrundlage für die jeweiligen nationalen Behörden zu gelten hat“, betont Traschkowitsch. Das EuGH-Urteil gibt wichtige Beschränkungen für Befragungen vor. „Befragungen, die die Intimsphäre der Asylbewerber verletzen, sind ab sofort verboten“, sagt Traschkowitsch. Die heute erfolgte Entscheidung des Europäischen Höchstgerichtes sei auch wichtig, um die EU-Asylbehörden und ihre MitarbeiterInnen mehr für dieses Thema zu sensibilisieren. Denn, so Traschkowitsch: „Lesben, Schwule bzw. Trans* Menschen flüchten nicht aus Spaß, sondern weil sie in ihren Herkunftsländern wegen ihrer sexuellen Orientierung unterdrückt und verfolgt werden und ihnen Gewalt angedroht wird, in manchen Ländern bis hin zur Todesstrafe.“